Tierschutzverein Noris e. V. -Newsletter mit Stand 01.06.2017- Wichtige Informationen zu Schutzverträgen! - Tierschutzvereine / Tierheime - Treuepfoten

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Sunnynelly59

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Dienstag, 30. Mai 2017, 21:32

Tierschutzverein Noris e. V. -Newsletter mit Stand 01.06.2017- Wichtige Informationen zu Schutzverträgen!

Liebe Mitglieder, liebe Tierfreunde,

wenn Privatpersonen, Tierschutzorganisationen oder Tierheime Tiere vermitteln, geschieht das meist mit einem sogenannten „Schutzvertrag“, denn man möchte ja das es seinem bisherigen Pflegling auch weiterhin gut geht. Aber was ist eigentlich ein „Schutzvertrag“?

Die Bezeichnung „Schutzvertrag“ wurde ursprünglich von Tierschützern geprägt, mit dem Gedanken das Wohlergehen des Tieres bei seinem neuen Besitzer vertraglich zu schützen.

Nur rein juristisch betrachtet gibt es die Bezeichnung „Schutz“ - Vertrag nicht. Rechtlich wird daher bei einer Tierabgabe unterschieden zwischen einem Vertrag bei dem die Eigentumsrechte abgegeben werden und der nach § 433 BGB als „Kaufvertrag“ gewertet wird, oder einem „Mietvertrag“ bei dem nach § 833 BGB nur die Halterschaft und der Besitz des Tieres verschafft wird.

So wird beispielhaft vertraglich unterschieden ob jemand sein Tier verkaufen, oder nur für eine gewisse Zeit in einer Tierpension unterbringen möchte. Ist ein Eigentumsvorbehalt nicht explizit im Vertrag aufgeführt geht man in der Regel von einem Kaufvertrag nach § 433 BGB aus und das auch dann, wenn keine „Schutzgebühr“ (diesen Begriff gibt es rechtlich ebenso nicht) erhoben wird. Denn nach der allgemeinen Auffassung gilt die Eigentumsvermutung, wenn jemand den Besitz und die Verfügungsgewalt des Tieres übernommen hat. Also ist wie meist in den „Schutzverträgen“ formuliert nur vom Empfänger, Abgeber, Besitzer, etc. die Rede und es gibt keinen Eigentumsvorbehalt, gilt der „Schutzvertrag“ als Kaufvertrag, mit allen Rechten die ein Käufer an die von ihm erworbenen Sache bzw. einem Tier hat. Verbleiben die Eigentumsrechte an einem Tier jedoch beim Abgeber, so ist der Empfänger zwar Besitzer und auch Halter nach § 833 BGB aber nicht Eigentümer. Juristisch wird also unterschieden zwischen Eigentümer, Halter und Besitzer. In der Regel ist das eine Person, es könnten aber auch mehrere Personen sein. Diese rechtliche Unterscheidung ist sehr wichtig, denn wenn Sie zum Beispiel in Urlaub fahren und ihr Bekannter betreut solange ihren Hund, so bleiben Sie ja weiterhin Eigentümer, ihr Bekannter wird jedoch zum Besitzer.

Tierhalter ist er aber erst, wenn ihm die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wenn er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 1988, 655, 656).

Bei einer Tiervermittlung verhält es sich vertraglich also ähnlich wie bei einem Autokauf oder einer Automietung. Der Käufer eines Autos wird Eigentümer, besitzt dann das Auto ist also auch Besitzer und natürlich auch eingetragener Kfz-Halter. Damit hat er alle Rechte wie er sein Auto gestalten möchte, es gehört ja schließlich ihm. Mietet er sich dagegen ein Auto so wird er zwar zum Besitzer jedoch Eigentümer und auch Kfz-Halter ist die Leihfirma. Der Autobesitzer kann also hier nicht entscheiden ob er zum Beispiel andere Sitze einbauen lässt oder das Auto umlackieren möchte. Ähnlich verhält es sich bei Abgabeverträgen bei denen Tiere vermittelt werden. Werden die Eigentumsrechte an einem Tier abgegeben, so kann der neue Eigentümer natürlich mit seinem Eigentum verfahren wie er möchte, solange er sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Er könnte so zum Beispiel einen Hund im Zwinger oder in Anbindehaltung halten, weil dieses nach der Hundeverordnung gesetzeskonform ist, obwohl der Abgeber das aber nicht mochte.

Wir vermitteln daher nur Besitz und Halterschaft an den Tieren und behalten die Eigentumsrechte lebenslang ein. So sind wir mittlerweile Eigentümer von mehr als eintausend Haustieren geworden. Wir haben alle diese Tiere also quasi „lebenslang“ vermietet.

„Oh Gott“ wird mancher sagen, die könnten ja alle wieder zurückkommen. Ein echter Tierfreund wird aber sein Tier nicht einfach wieder zurückgeben, daher passiert so etwas nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn sich etwa an den ursprünglichen Verhältnissen zum Halter etwas verändert hat z. B. nach einer Scheidung oder nach einem Todesfall. Und das ist auch gut so, denn nur so können wir sicher sein, dass „unser Tier“ auch weiterhin einen guten Platz erhält. So kam beispielhaft letztes Jahr ein Hund zu uns wieder zurück, den wir bereits vor ca. acht Jahren vermittelten und dessen Herrchen leider überraschend verstarb. Die Erben fanden unseren Abgabevertrag, konnten ihn richtig deuten, und so landete unser ehemaliges Sorgenkind nicht an unbekannter Stelle, sondern wieder bei uns.

In unserer 16-jährigen Vereinsgeschichte haben wir so bislang weniger als 10 Tiere zurückerhalten. Also ist diese Sorge unbegründet.

„Wie verhält es sich aber mit den Kosten“ werden Sie fragen, wenn man doch weiterhin Eigentümer eines Tieres bleibt? Auch hier gibt es keinerlei Probleme, vertraglich wird vereinbart, dass nach einer Vermittlung für alle anfallenden Kosten alleinig der Besitzer und Halter aufzukommen hat.

Und dann höre ich manchmal, „wer unterschreibt den so einen Vertrag“? Nun die meisten Tierfreunde befürworten sogar solche Vertragsbedingungen. Hat man damit doch die Sicherheit, dass sollte ein Ereignis eintreten wo das geliebte Tier in andere Hände muss, sich dann doch sicher sein kann, dass es wieder einen guten Platz erhält. Und wer die vorgegebenen Vertragsbedingungen -die zugunsten des Tieres ausgelegt sind und jeder echter Tierfreund nur befürwortet- nicht akzeptieren möchte, dem wollen wir unser Tier auch nicht anvertrauen.

Leider erreichen mich monatlich mehrere Anrufe, Mails, etc. von Organisationen oder Privatpersonen aus ganz Deutschland, die nach einer Tiervermittlung feststellen mussten, dass nach der Abgabe die Haltung nicht den im „Schutzvertrag“ vertraglich vereinbarten Vorgaben entspricht. Die Wohnungskatze, die nun doch Freigang erhält, die fehlende Balkonabsicherung, die Nachkontrolle die verweigert wird, der Hund der einfach an den Nachbarn weitergegeben wurde, und noch vieles mehr. Die meisten Verträge sind zwar mit den besten Absichten von Tierschützern eigenständig und oft auch sehr emotional und gefühlsbetont formuliert worden, aber oft werden diese durch fehlenden Eigentumsvorbehalt als Kaufvertrag gewertet und entziehen damit dem Abgebenden (Verkäufer) weitere Rechte an dem Tier und an dessen Haltung.

Kommt es zum Eklat, so stellt sich meist noch heraus, dass das Vertragswerk fehlende Passagen, Widersprüche, oder Ungenauigkeiten, aufweist. Wird dann gar der Klageweg bestritten, so müssen sich Richter an der juristischen Auslegung der schriftlichen Vorgaben orientieren. Dieses ist aber nicht immer im Sinne des Vermittlers oder gar des Tieres. Es ist daher besonders wichtig, dass bei einer Tierabgabe der Vertrag juristisch und nicht gefühlsmäßig verfasst wurde. Weiterhin dass er alle Forderungen, Vorgaben und Eventualitäten sachlich in klarer juristisch verfasster Form enthält, die für eine tierschutzgerechte Tierhaltung wichtig sind. Nur so können Sie letztlich sicher sein, dass auch nach einer Abgabe Ihres Pfleglings vom neuen Besitzer die vorgegebenen Vertragsbedingungen eingehalten werden müssen und Sie bei vertraglichen Abweichungen noch Einfluss nehmen können.

Herzliche Grüße
Ihr Robert Derbeck


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Sie finden den Newsletter auf unserer Homepage unter: http://tsv-noris.frily.de/images/PDF/new…_Newsletter.pdf

Die aktuelle Ausgabe des Newsletters vom Tierschutzverein Noris e. V. erscheint alle zwei Monate. Diese enthält Informationen zu einigen relevanten, erwähnenswerten oder auch kuriosen Themen, die in den letzten Wochen und Tagen unser Vereinsgeschehen bestimmt haben. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass eine Verteilung des Newsletters aus Kostengründen nur per Email erfolgt. Wollen Sie den Newsletter abbestellen, geben Sie uns nur kurz Bescheid, wir werden Sie dann aus dem Verteiler nehmen.


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„Der Grund, weshalb ich mich entschieden habe, Tieren zu helfen, ist der, dass es zu viele Menschen gibt, die sich entschieden haben, sie zu quälen und zu töten ...


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