Katzenklappe kann Kündigungsgrund sein - Tasso Newsletter - Treuepfoten

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cora

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Dienstag, 11. Oktober 2011, 06:19

Katzenklappe kann Kündigungsgrund sein

Immer wieder treffen sich Mieter und Vermieter wegen Fragen der Tierhaltung vor Gericht. So auch in Berlin im Jahre 2004, als ein Mieter in seine Wohnungstür eine Katzenklappe eingebaut hatte, damit seine Katze jederzeit ins Treppenhaus und von dort weiter nach draußen konnte. Er hatte jedoch den Vermieter vorher nicht um Erlaubnis gefragt. Nachdem der Vermieter den Mieter erfolglos aufgefordert hatte, die Klappe zu entfernen, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht Schöneberg wies die Räumungsklage ab und gab dem Mieter zunächst Recht, da allein der Einbau einer Katzenklappe für eine Kündigung nicht ausreiche. Der Vermieter habe allenfalls ein Recht auf Schadensersatz wegen der beschädigten Wohnungstür.

Gegen dieses Urteil legte der Vermieter Berufung ein, so dass das Landgericht Berlin abschließend über den Fall zu entscheiden hatte. Die Richter des Landgerichts waren anderer Meinung als das Amtsgericht und gaben dem Vermieter Recht.

Zur Begründung führten sie an, dass die Katzenklappe vom Treppenhaus aus zu sehen sei und daher eine optische Beeinträchtigung darstelle. Weder diese, noch die erhebliche Beschädigung der Wohnungstür, noch - mit Rücksicht auf die anderen Mieter - den unkontrollierten Aufenthalt von Haustieren im Treppenhaus müsse der Vermieter hinnehmen (LG Berlin, Az. 63 S 199/04).

Im Ergebnis hat dem Mieter der unbedachte Einbau einer Katzenklappe die fristlose Kündigung seines Mietvertrages und eine Räumungsklage eingebracht. Neben den Gerichts- und Anwaltskosten für das Berufungsverfahren schuldete er dem Vermieter Schadensersatz für die Beschädigung der Wohnungstür.

Daher rät Ann-Kathrin Fries, Rechtsanwältin für Tierrecht: "Ganz egal, ob es sich z.B. um die Entscheidung handelt, eine Katze in einer Mietwohnung zu halten, ein Katzennetz auf dem Balkon anzubringen oder eine Katzenklappe einzubauen, sollten Mieter dies immer vorab mit dem Vermieter klären und sich seine Erlaubnis zur Sicherheit schriftlich geben lassen."


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